Änderung der Kosmetik-Verordnung (EG) 1223/2009 – Nr. 2018/1847
Die Stoffe o-Phenylphenol, MEA o-phenylphenate, potassium o-phenylphenate und sodium o-phenylphenate, sind derzeit als Konservierungsstoffe in kosmetischen Mitteln mit einer Höchstkonzentration von bis zu 0,2 % (als Phenol) in der gebrauchsfertigen Zubereitung zugelassen. Der SCCS kam im Jahre 2015 zum Schluss, dass die Verwendung von o-Phenylphenol als Konservierungsmittel bei einer Konzentration von 0.2% in Leave-on Produkten für den Verbraucher bedenklich ist.
Im Amtsblatt der EU (Nr. L 300/1 vom 27.11.2018) wurde nun folgende neue Änderungs-Verordnung zur EG-Kosmetik-Verordnung veröffentlicht:
Verordnung (EU) Nr. 2018/1847 der Kommission vom 26. November 2018 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel.
Folgende neue bzw. geänderte Stoffregelungen sind Gegenstand dieser Änderungs-Verordnung:
- Beschränkung des Einsatzes von o-Phenylphenol als Konservierungsmittel
- Für Mittel, die auf Haut oder Haar verbleiben (Leave-on-Produkte): max. 0,15 % (als Phenol)
- Für Mittel, die abgespült werden (Rinse-off Produkte): max. 0,2 % (als Phenol)
- Anbringungen des Warnhinweises "Kontakt mit den Augen vermeiden"
Als Frist gilt der 17. Juni 2019. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden. Für die Bereitstellung gilt der 17. September 2019 als Frist.
Der Gesetzestext kann unter dem folgenden Link heruntergeladen werden: