Änderung der Kosmetik-Verordnung (EG) 1223/2009 – Nr. 2018/885

Der SCCS kam 2015 zu dem Schluss, dass die Verwendung von MBBT (Nano) als UV-Filter mit den in der Stellungnahme angegebenen Merkmalen und in einer Konzentration von höchstens 10 % Massenanteil in auf die Haut aufzutragenden kosmetischen Mitteln nach dem Auftragen auf gesunde, unversehrte Haut sowie auf geschädigte Haut keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt.

Im Amtsblatt der EU (Nr. L 158/1 vom 21.06.2018) wurde nun folgende neue Änderungs-Verordnung zur EG-Kosmetik-Verordnung veröffentlicht:

Verordnung (EU) Nr. 2018/885 der Kommission vom 20. Juni 2018 zur Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel.

Folgende neue bzw. geänderte Stoffregelungen sind Gegenstand dieser Änderungs-Verordnung:

  • Zusätzliche Festlegung der Maximalkonzentration von Methylene Bis-Benzotriazolyl Tetramethylbutylphenol (Nano) auf 10%, mit Ausnahme von Anwendungen, die durch Inhalation zu einer Exposition der Lunge des Endnutzers gegenüber MBBT (Nano) führen.
  • Bei einer kombinierten Verwendung von Methylene Bis-Benzotriazolyl Tetramethylbutylphenol und Methylene Bis-Benzotriazolyl Tetramethylbutylphenol (Nano) darf die zugelassene Obergrenze von 10% nicht überschritten werden.

Diese Verordnung tritt am 11. Juli 2018 in Kraft, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Der Gesetzestext kann unter dem folgenden Link heruntergeladen werden:

http://eur-lex.europa.eu