Änderung der Kosmetik-Verordnung (EG) 1223/2009 – Nr. 2018/885
Extrakte und Öle aus Tagetes erecta, Tagetes minuta und Tagetes patula sind weitverbreitete Duftinhaltstoffe vieler Duftstoffe, die zum Parfümieren verwendet werden. In Anbetracht der Stellungnahmen des SCCS aus den Jahren 2005, 2015 und 2016 besteht bei der Verwendung von dieser Inhaltsstoffe ein Risiko für die menschliche Gesundheit.
Im Amtsblatt der EU (Nr. L 176/3 vom 12.07.2018) wurde nun folgende neue Änderungs-Verordnung zur EG-Kosmetik-Verordnung veröffentlicht:
Verordnung (EU) Nr. 2018/978 der Kommission vom 9. Juli 2018 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel.
Folgende neue bzw. geänderte Stoffregelungen sind Gegenstand dieser Änderungs-Verordnung:
- Verbot von Extrakt aus den Blüten von Tagetes erecta und Öl aus den Blüten von Tagetes erecta
- Beschränkung des Einsatzes von Tagetes minuta flower extract, Tagetes minuta flower oil, Tagetes patula flower extract und Tagetes patula flower oil
- Für Mittel, die auf Haut oder Haar verbleiben (Leave-on-Produkte): max. 0,01 % und nicht zur Verwendung in Sonnenschutzmitteln und in Mitteln, die für die Exposition gegenüber natürlicher oder künstlicher UV-Strahlung vermarktet werden.
- Für Mittel, die abgespült werden (Rinse-off Produkte): 0.1%
- Der Gehalt an alpha-Terthienyl (Terthiophen) im Extrakt/Öl darf in beiden Fällen ≤ 0,35 % nicht überschreiten
- Bei einer kombinierten Verwendung mit Tagetes minuta und Tagetes patula darf der gesamte kombinierte Gehalt an Tagetes in der gebrauchsfertigen Zubereitung die oben aufgeführten Höchstkonzentrationen nicht überschreiten.
Als Frist gilt der 1. Mai 2019. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden. Für die Bereitstellung gilt der 1. August 2019 als Frist.
Der Gesetzestext kann unter dem folgenden Link heruntergeladen werden: