Änderung der Kosmetik-Verordnung (EG) 1223/2009 – Nr. 2019/680

Der SCCS kam 2018 zu dem Schluss, dass die Verwendung von Phenylene Bis-Diphenyltriazine Phenylene für die Verwendung als UV-Filter in Sonnenschutzmitteln und anderen kosmetischen Mitteln bis zu einer Höchstkonzentration von 5 % in auf die Haut aufzutragenden Mitteln unbedenklich ist. In Mitteln, die zur Exposition durch Inhalation führen können, gilt dies jedoch nicht.

Im Amtsblatt der EU (Nr. L 115/3 vom 02.05.2019) wurde nun folgende neue Änderungs-Verordnung zur EG-Kosmetik-Verordnung veröffentlicht:

Verordnung (EU) Nr. 2019/680 der Kommission vom 30. April 2019 zur Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel.

  • Aufnahme von Phenylene Bis-Diphenyltriazine mit einer Maximalkonzentration von 5%, mit Ausnahme von Anwendungen, die durch Inhalation zu einer Exposition der Lunge des Endnutzers führen.

Diese Verordnung tritt am 22.05.2019 in Kraft.

Der Gesetzestext kann unter dem folgenden Link heruntergeladen werden:

http://eur-lex.europa.eu